Privat-Behandlungen während der Corona-Krise?

Dürfen Kosmetiker*innen ihre Dienstleistungen während der aktuellen Beschränkungen zu Hause beim Kunden durchführen, also einen mobilen Heimservice anbieten?
Kosmetikstudios zählen hierzulande zu den besonders betroffenen Branchen der Corona-Pandemie. Friseure dürfen beispielsweise erst seit Mittwoch, 16. Dezember 2020, ebenso wie die meisten Einzelhandelsgeschäfte ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben. Kosmetiker*innen dagegen sind schon seit dem 2. November zum Nichtstun verurteilt.

„Teil-Shoutdown“ brachte nicht den erhofften Erfolg

Seit diesem Zeitpunkt gilt bereits ein „Teil-Shoutdown“ für einige Branchen, u. a. Kosmetikstudios wie Cosmetic creativ. Der hatte aber nicht den erhofften Erfolg. Deshalb muss nun nachgesteuert werden. Es wurde ein weitreichender „Shutdown“ bis zunächst 10. Januar 2021 verhängt.

Keine körpernahen Dienstleistungen

Das heißt: Seit Mittwoch, 16. Dezember, dürfen „körpernahe Dienstleistungen“, wie es im Amtsdeutsch so schön heißt, auch in Friseursalons und Barbershops nicht mehr durchgeführt werden. Weiterhin gestattet sind lediglich medizinisch notwendige Behandlungen wie Podologie und Fußpflege. Nun fragte eine Kundin beim Team von Cosmetic creativ nach, ob die Kosmetik-Behandlung nicht bei ihr zu Hause quasi als Heimservice stattfinden kann?

Eindeutige Antwort

Die Antwort ist eindeutig: Nein! Kosmetik-Behandlungen in den Privaträumen des Kunden sind nicht möglich, sondern sogar verboten! Der aktuell geltende „Shutdown“ umfasst sämtliche kosmetische Dienstleistungen, auch wenn diese im Rahmen einer Haus- bzw. Heimbehandlung durchgeführt werden. Auch das Ausüben einer mobilen Kosmetiktätigkeit widerspricht dem Bestreben der Bundesregierung, durch ein umfassendes Kontaktverbot die Zahl der Corona-Infizierten zu verringern. Zudem würden derartige Tätigkeiten auch gegen die Schließungsverfügungen der Bundesländer verstoßen.

Empfindliche Bußgelder drohen

Kurzum: Die Verbote betreffen alle Belange des Kosmetik-Handwerkes – egal ob die Dienstleistung stationär, also in einem Ladengeschäft, oder mobil bzw. als Heimservice angeboten wird. Gleiches gilt für Friseure, Barbershops oder andere „körpernahe Dienstleistungen“. Verstöße gegen diese Regelungen werden mit empfindlichen Bußgeldern geahndet.