Ab sofort empfohlen: Schnelltest bzw. Selbsttest

Wenn Sie in den nächsten Tagen einen Termin für eine Kosmetikbehandlung bei Cosmetic creativ in Kulmbach-Windischenhaig vereinbart haben, bitten wir Sie dringend, folgendes zu beachten.

Ab sofort wird für alle „körpernahen Dienstleistungen“, bei denen eine Schutzmaske nicht getragen werden kann (z. B. Kosmetikbehandlungen), eine Corona-Testpflicht empfohlen! Erfüllt werden kann diese Vorsichtsmaßnahme durch einen Schnelltest oder einen Selbsttest. Das Team von Cosmetic creativ bittet deshalb alle Kunden vor einer entsprechenden Kosmetikbehandlung in unserem Kosmetikstutio in Kulmbach-Windischenhaig entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

Wie komme ich zu einem „Schnelltest“?

Für einen „Schnelltest“ ist geschultes Personal notwendig (z. B. in einem Testzentrum, in einer Arztpraxis oder Apotheke). Seit Anfang März haben alle Bürger ohne Symptome in Bayern mindestens einmal pro Woche die Möglichkeit, sich kostenlos auf das Coronavirus testen zu lassen.

Im Landkreis Kulmbach gibt es Schnelltest-Zentren in Kulmbach, Thurnau und Kupferberg. Der Schnelltest darf nicht mehr als 24 Stunden vor dem Betreten der Einrichtung vorgenommen worden sein. Das Ergebnis muss durch die Stelle, die den Corona-Test durchgeführt hat, bestätigt werden. Das entsprechende Dokument bringen Sie bitte zu Ihrer Behandlung bei Cosmetic creativ mit.

Wie komme ich zu einem „Selbsttest“?

Ein „Selbsttest“ ist ein Schnelltest (sogenannter PoC-Antigentest), der nicht durch geschultes Personal vorgenommen wird. Einen Selbsttest können Sie demnach an sich selbst durchführen und müssen dafür nicht in ein Schnelltest-Zentrum.

Den Selbsttest müssen Sie rund 20 Minuten vor Beginn der eigentlichen Kosmetikbehandlung in Anwesenheit einer Mitarbeiterin von Cosmetic creativ durchführen. Unsere Mitarbeiterin wird das Testergebnis dann auch bestätigen. Das entsprechende Formular kann hier heruntergeladen werden.

Sie können die Testpflicht auch erfüllen, in dem Sie eine Bestätigung einer anderen Einrichtung über ein negatives Testergebnis vorlegen. Diese Testung darf aber nicht länger als zwölf Stunden zurückliegen. Ältere Testergebnisse dürfen wir leider nicht anerkennen. Der Betreiber einer Einrichtung darf Ihnen nur im Fall eines negativen Testergebnisses Zutritt zur Einrichtung gewähren.