Neue Corona-Regeln für Kosmetikstudios

Welche neuen Corona-Regeln gelten für Kosmetikstudios? In diesem Artikel erfahren Sie, welche zusätzlichen Vorgaben ab sofort für körpernahe Dienstleistungen gelten.

Die gute Nachricht vorneweg: „Körpernahe Dienstleistungen“ dürfen auch nach der am 23. März 2021 beschlossenen Verschärfung der Corona-Regeln weiterhin angeboten werden. Allerdings gelten neue Corona-Regeln für Kosmetikstudios. Die wichtigste Vorgabe: Trägt ein(e) Kunde(in) während einer kosmetischen Behandlung nicht dauerhaft eine Mund-/Nasenschutzmaske, so ist vor Beginn der Behandlung ein PCR-, Schnell- oder Selbsttest vorgeschrieben.

„Körpernahe Dienstleistung“ nur bei negativen Corona-Test

Nur wenn dieser Test negativ ausfällt, darf die „körpernahe Dienstleistung“, wie es im amtsdeutsch so schön heißt, durchgeführt werden. Überdies gelten natürlich auch weiterhin die bekannten Hygiene-Vorschriften.

Diese neue Regel für Kosmetikstudios ist eine von zahlreichen Verschärfungen des Corona-Hygienekonzeptes, auf die sich die Bundesregierung und die Ministerpräsidenten in der Nacht auf Dienstag nach einer stundenlangen und zähen Videokonferenz geeinigt haben.

Oster-Lockdown und Knallhart-Regeln wieder gekippt

Am frühen Dienstagmorgen verkündete Bundeskanzlerin Angela Merkel die Knallhart-Regeln, die viel drastischer ausfielen als viele gedacht hatten. Im Mittelpunkt steht dabei der  „Oster-Lockdown“ – oder wie es offiziell heißt „Erweiterte Ruhezeit zu Ostern“ vom 1. April bis 5. April. Das öffentliche Leben soll an diesen Tagen weitgehend lahmgelegt werden. Allerdings sind noch längst nicht alle Detailfragen geklärt. Im ursprünglichen Beschluss hieß es: „Der Bund wird dazu einen Vorschlag zur rechtlichen Umsetzung einschließlich der Begründung vorlegen.“

Wegen juristischer Bedenken musste die Bundesregierung wenig später die Beschlüsse jedoch wieder revidieren. Nichts geändert hat sich jedoch an der weiterhin sehr bedenklichen Entwicklung der Corona-Krise mit weiter steigenden Infektionszahlen.

Kein Zwangs-Lockdown für „körpernahe Dienstleistungen

Aufgrund der stark steigenden Corona-Infektionszahlen in Deutschland rechneten auch wir von Cosmetic creativ damit, dass Unternehmen wie Kosmetikstudios, Friseure, Fußpflege- und Tatoo-Studios noch vor Ostern ihren Geschäftsbetrieb wieder einstellen müssen und erneut in einen Zwangs-Lockdown geschickt werden.

Doch scheinen mittlerweile auch die Experten erkannt zu haben, dass von derartigen „körpernahen Dienstleistungen“ keine allzu große Infektionsgefahr ausgeht. Der Grund ist einfach: Für diese Branche gilt ein strenges Hygienekonzept!

Neben Baumärkten, Blumenläden und Gartencentern durften ab 1. März 2021 in Bayern auch wieder Kosmetikstudios öffnen. Damit wurde ein viermonatiger Zwangs-Lockdown beendet.